GERLICHER Premiumfrittieröle

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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von GERLICHER im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmern (§ 14 BGB) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zu denselben Unternehmern, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen GERLICHER und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Die Schriftform ist auch bei Übersendung per Fax gewahrt. Das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abbedungen werden.

 

§ 2 Beauftragung und Vertragsschluss

Geschäftspartner der GERLICHER können mit ihr grundsätzlich auf zwei Arten zusammenarbeiten. Gewöhnlich erfolgt durch den Kunden eine Beauftragung zur wiederholten Frischöl-Lieferung und/oder Altfett-Abholung. Basis der Zusammenarbeit kann in diesem Fall eine Kooperationsabrede, welche im Falle einer Altfettabgabe durch den Kunden an die GERLICHER vom Kunden jährlich unterschrieben wird. Hintergrund dieses schriftlichen Anerkennens der Geschäftsbeziehung würde die in § 12 aufgeführte Selbsterklärung (gemäß REDcert-EU-System) sein. Die Zusammenarbeit kann jederzeit ohne Einhalten einer Frist von beiden Parteien beendet werden. Neben der Zusammenarbeit auf Basis der Beauftragung können der Geschäftspartner und das Unternehmen GERLICHER einen festen Dienstleistungsvertrag für die Altfett-Abholung schließen. Verträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der jeweilige Vertrag ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündbar, erstmalig nach 12 Monaten. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht der außerordentlichen –auch fristlosen– Kündigung gem. den vorstehenden Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

 

§ 3 Angebote und Schriftformerfordernis

(1) Angebote von GERLICHER sind freibleibend. Nimmt der Auftraggeber sie an, so kommt der Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung durch GERLICHER zustande.
(2) Vertragsinhalt werden nur schriftlich getroffene Vereinbarungen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch GERLICHER. Die Vereinbarungen kommen dann mit dem Inhalt der schriftlichen Bestätigung durch GERLICHER zustande, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht der Bestätigung schriftlich binnen drei Tagen ab Zugang (bei Übermittlung per Fax 24 Stunden). Samstage, Sonntage und allgemeine deutsche Feiertage und solche am Ort des Erklärungsempfängers hemmen die Frist.

 

§ 4 Preise

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, die sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer erhöhen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

§ 5 Lieferung

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur schriftlich verbindlich vereinbart. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von sonstigen Ereignissen, die GERLICHER die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Maschinenbruch usw., auch wenn sie bei Lieferanten von GERLICHER oder deren Unterlieferanten eintreten, von GERLICHER nicht zu vertretende Leistungseinstellung oder Leistungsverzögerungen von Lieferanten und Unterlieferanten oder von produktionserforderlichen Dienstleistern oder bei mangelnder Rohstoffverfügbarkeit für die GERLICHER Produkte –, hat GERLICHER auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen GERLICHER, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird GERLICHER von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich GERLICHER nur berufen, wenn der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt wird.
(3) GERLICHER ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber offensichtlich nicht von Interesse. Kann GERLICHER wegen mangelnder Rohstoffverfügbarkeit für die GERLICHER Produkte Lieferrechte der Auftraggeber nicht vollständig bedienen, so ist sie zur gleichmäßigen Kürzung ihrer Lieferpflichten berechtigt, ohne dass den Auftraggebern hieraus ein Recht erwächst, sich vom Vertrag zu lösen.
(4) Bei Lieferung auf Abruf einschließlich des Abrufs von Teilmengen oder bei vereinbarter Abholung der Ware, auch bei sukzessiver Abholung von Teilmengen, hat der Auftraggeber spätestens binnen 10 Tagen ab Aufforderung durch GERLICHER den Abruf zu tätigen oder die Abholung vorzunehmen, da andernfalls Annahmeverzug eintritt und die dafür vereinbarten Rechtsfolgen gelten (§ 4 Abs. 7). Können vereinbarungsgemäß Teilmengen zur Lieferung von Auftraggebern abgerufen oder abgeholt werden und sind die einzelnen Teilmengen der Größe nach nicht vereinbart, so bestimmt sie GERLICHER nach billigem Ermessen.
(5) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch GERLICHER setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
(6) Der Auftraggeber gerät in Annahmeverzug, wenn er trotz Fälligkeit der Abnahmepflicht und schriftlicher Mahnung von GERLICHER die Ware nicht binnen drei Werktagen nach der Mahnung abnimmt und bezahlt. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist GERLICHER berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Unbeschadet der Geltendmachung höheren Schadens kann GERLICHER für die Dauer des Annahmeverzuges vom Auftraggebern eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,5% je angefangener Woche des Annahmeverzuges, höchstens jedoch insgesamt in Höhe von 5% des vereinbarten Preises für die Ware verlangen, hinsichtlich derer der Annahmeverzug besteht. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Auftraggeber über. Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, so darf GERLICHER jederzeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und wird in diesem Umfang von der Lieferpflicht frei. GERLICHER steht in diesem Fall zudem Schadensersatz dafür zu, dass der Auftraggeber den Vertrag nicht für die Zeit bis zum nächsten ordentlichen Kündigungszeitpunkt erfüllt. Diesen Schadensersatz kann GERLICHER vom Auftraggeber in Höhe von 30% des Betrages fordern, den der Auftraggeber für die vereinbarte vertragliche Leistung bis zum nächsten ordentlichen Kündigungszeitpunkt hätte verlangen können.

 

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Ablieferung bei der Lieferadresse auf den Auftraggeber über. Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sollte der Vertragspartner der GERLICHER die Ware in einer Niederlassung oder an der Produktionsstätte Genthin übernehmen, so geht die Gefahr mit der Annahme an diesen Orten über.

 

§ 7 Produktqualität und Gewährleistung

(1) Die vertragsgegenständlichen Waren sind von Herstellern bezogen, die GERLICHER zugesichert haben, nach guter fachlicher Praxis herzustellen. Weitergehende Qualitätsmerkmale, Beschaffenheitsmerkmale oder bestimmte Verwendungseignungen hat GERLICHER nur zu gewährleisten, sofern sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind.
(2) Für Mengen und Maße der vertragsgegenständlichen Waren und ihrer Bestandteile sind die von GERLICHER ermittelten Werte maßgeblich. Mindermengen von nicht mehr als 2% begründen keine Auftraggeber Ansprüche.
(3) Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Auftraggeber richtet sich nach §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbare Mängel binnen zwei Werktagen ab Erhalt der Ware schriftlich vom Auftraggeber
gegenüber GERLICHER gerügt werden müssen. Mit der Verarbeitung, Vermischung oder Weitergabe der Ware gilt diese vom Auftraggeber im Sinne der genannten Rechtsvorschriften als genehmigt.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung, längstens aber die Dauer der Mindesthaltbarkeit des gelieferten
Produkts. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge kann GERLICHER nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder den Mangel beseitigen oder mangelfreie Ware liefern. Schlägt dies fehl, so kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Geschäfts verlangen. Schadensersatz hat GERLICHER nur unter den in § 7 genannten Voraussetzungen und im dort bestimmten Umfang zu leisten.
(5) Gewährleistungsansprüche kann der Auftraggeber nicht abtreten.

 

§ 8 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche gegen GERLICHER sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter
Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GERLICHER für Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, Schadensersatzansprüche Dritter sowie Ansprüche auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von GERLICHER garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen
Verhaltens von GERLICHER entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung von GERLICHER ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GERLICHER.

 

§ 9 Zahlung

(1) Soweit nichts anders – wie zum Beispiel Barzahlung bei Lieferung – vereinbart ist, sind die Rechnungen von GERLICHER
10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. GERLICHER ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist GERLICHER berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn GERLICHER über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wird.
(3) Gerät der Auftraggeber in Verzug, etwa auch ohne gesonderte Mahnung ab dem 11. Tag nach Rechnungsstellung (§ 8 Abs. 1), so ist GERLICHER berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis weiteren Verzögerungsschadens durch GERLICHER ist zulässig.
(4) Wenn GERLICHER Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck des Auftraggebers nicht einlöst wird oder er seine Zahlungen einstellt oder wenn GERLICHER andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, wie etwa die wesentliche Herabsetzung oder die Aufhebung des Auftraggeberkreditlimits bei einem anerkannten Delkredereversicherer, so ist GERLICHER berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. GERLICHER ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen vor weiteren Lieferungen zu verlangen. Wenn GERLICHER von einem anerkannten Delkredereversicherer, mit dem GERLICHER zusammenarbeitet, keinen die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers aus dem Vertrag deckenden Delkredereversicherungsschutz erhalten kann, ist GERLICHER berechtigt, die Lieferung von der Vorauszahlung des Kaufpreises oder der Gestellung einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft auf erstes Anfordern eines deutschen als Steuer- und Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes abhängig zu machen.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten des Auftraggebern aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung von GERLICHER wirksam.
(6) Bei Zahlungen mittels Lastschrift ist der Auftraggeber verpflichtet, ein verbindliches Lastschriftmandat zu erteilen. GERLICHER ist berechtigt, dem Auftraggeber die Vorabinformation („Pre-Notification“) mit einer kürzeren Frist als 14 Tage vor Fälligkeit zuzusenden.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die GERLICHER aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden GERLICHER die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum von GERLICHER. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für GERLICHER als Hersteller,
jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum von GERLICHER durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf GERLICHER übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum für GERLICHER unentgeltlich. Ware, an der GERLICHER ein (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum von
GERLICHER hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit GERLICHER ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, GERLICHER die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist GERLICHER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

§ 11 Behälter

Die Behälter, in denen das Produkt geliefert wird, sind und bleiben Eigentum von GERLICHER und sind an GERLICHER zurückzugeben. Für Behälter, die der Auftraggeber nicht an GERLICHER zurück gibt, kann GERLICHER einen pauschalierten Schadensersatz in unten genannter Höhe verlangen. Eine Altspeiseölvergütung schuldet GERLICHER nur, wenn der Auftraggeber das Altspeiseöl in den von GERLICHER gestellten Behältern zur Übergabe andient.

15-Liter-Kanister Behälter-Pfand: 1,50 € je Stück
15-Liter-Eimer Behälter-Pfand: 2,00 € je Stück
25-Liter-Kanister Behälter-Pfand: 2,50 € je Stück
600-Liter-IBC Behälter-Pfand: 95,00 € je Stück
1000-Liter-IBC Behälter-Pfand: 110,00 € je Stück

 

§ 12 Selbsterklärung (REDcert-EU-System nach Richtlinie (EU) 2018/2001)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Abfuhr/Verwertung von Altspeisefetten und -ölen. Lieferung nachhaltiger Biomasse nach Richtlinie (EU) 2018/2001. (Nur Biomasse, die definiert ist als biologisch abbaubarer Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten (Richtlinie (EU) 2018/2001).) Bei dem gelieferten Material handelt es sich ausschließlich um Altspeisefette und –öle. Es wurde keine Vermischung mit Biomasse anderen Ursprungs vorgenommen. Verunreinigungen mit tierischen Ölen und Fetten sind nicht zielgerichtet erfolgt. Das Material ist vollständig pflanzlichen Ursprungs. (Pflanzliches Öl, welches zum Garen oder Frittieren tierischer Erzeugnisse verwendet wurde, könnte unvermeidbare Anteile tierischen Ursprungs enthalten. Diese unvermeidbaren Anteile werden nicht als tierisches Fett/Öl klassifiziert.) Den Anforderungen der nationalen Abfallgesetzgebung im Hinblick auf Abfallvermeidung und Abfallmanagement wird Folge geleistet.

Hinweis: Mit dieser Selbsterklärung nimmt der Entstehungsbetrieb zur Kenntnis, dass Auditoren der anerkannten Zertifizierungs-stellenüberprüfen können, ob die relevanten Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden. Es ist zu beachten, dass die Auditoren der Zertifizierungsstellen zur Beobachtung ihrer Tätigkeit ggf. von BLE-Kontrolleuren begleitet werden. Zudem ist REDcert Mitarbeitern wie auch von REDcert anerkannten Auditoren die Durchführung einer Sonderkontrolle bzw. eines Witnessaudits zu gewähren. Die Selbsterklärung als solche bzw. als Bestandteil des Vertrages über die Lieferung von Altspeisefetten und -ölen hat eine Gültigkeit von maximal einem Jahr ab Ausstellungsdatum.

 

§ 13 Preisanpassung und Behälterwahl

Wiederholte Frischöllieferungen und Altfett-Abholungen im Rahmen von Beauftragungen wird die GERLICHER jederzeit zu marktüblichen Konditionen durchführen. GERLICHER erhält hierbei das Recht die anfänglich vereinbarten Frischölpreise und Altfett-Vergütungen veränderten Rahmenbedingungen und/oder veränderten Logistikkosten anzupassen. Preisanpassungsverlangen im Rahmen von Dienstleistungsverträgen kann der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Zugang widersprechen. Unterlässt er den fristgemäßen Widerspruch, gelten die Preisanpassung als vereinbart und zwar mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Beträgt die Preisänderung nicht mehr als 20%, ist ein Widerspruchsrecht ausgeschlossen. Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist die GERLICHER berechtigt, den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens, mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche wegen der Beendigung des Vertrages stehen dem Auftraggeber nach Kündigung durch GERLICHER nicht mehr zu. Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist GERLICHER berechtigt, bei Steigerungen von Verwertungs-bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge Gesetzes-oder Satzungsänderungen oder auch behördlicher Anordnungen die Vergütung durch den von ihr aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen, da die Preise lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise zur Grundlage haben. Vereinbarte Lieferungen im IBC oder im Kanister können von GERLICHER in jeweils artverwandten Behälter zu gleichen Konditionen geliefert werden. Konkret kann GERLICHER also 15-Liter- und 25-Liter-Behälter bzw. 600-Liter- und 1000-Liter-IBC alternativ verwenden. GERLICHER behält sich das Recht vor, in der Zukunft abweichende Behälterformen im Markt anzubieten und in diesen z. B. Frischöl an ihre Geschäftspartner zu liefern.

 

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen GERLICHER und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
ist Selm.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(4) Wir erheben, speichern, ändern, verarbeiten und übermitteln personenbezogene Daten nur für die Begründung und Abwicklung der Geschäfte mit unseren Kunden. Die Übermittlung beschränken wir auf die Dienstleister und Werkunternehmer, derer wir uns zur Durchführung unserer Geschäfte bedienen.